Till Wiesner, Aurélien Hömann
Bei Wirtschaftsdelikten droht Unternehmen der Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber. Informationen über Ausschlussgründe übermittelt das Bundeskartellamt als für das Wettbewerbsregister zuständige Behörde. Einen Ausschluss können Unternehmen gemäß § 125 Abs. 1 GWB durch den Nachweis verhindern, dass sie ihre Integrität durch Selbstreinigung wiederhergestellt haben. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört im Vergabeverfahren die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber.