Bei Wirtschaftsdelikten droht Unternehmen der Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber. Informationen über Ausschlussgründe übermittelt das Bundeskartellamt als für das Wettbewerbsregister zuständige Behörde. Einen Ausschluss können Unternehmen gemäß § 125 Abs. 1 GWB durch den Nachweis verhindern, dass sie ihre Integrität durch Selbstreinigung wiederhergestellt haben. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört im Vergabeverfahren die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber.