In seinem Urteil vom 23.09.2020 zum Schienenkartell (Schienenkartell V) hat sich der BGH dafür ausgesprochen, den Einwand der Schadensweiterleitung (Passing-on Defense) jedenfalls in denjenigen Fällen nicht zuzulassen, in denen die mittelbaren Abnehmer ihre Schäden nicht geltend machen; eine daraus resultierende Überkompensation des unmittelbaren Abnehmers nimmt der BGH im Interesse der Prävention bewusst hin. Die Zurückhaltung gegenüber der Anerkennung der Passing-on Defense folgt nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des BGH, die schon im ORWI-Urteil aus dem Jahr 2011 begründet worden ist; mit der Betonung des Präventionsgedankens liegt der BGH auch ganz auf der Linie des europäischen Gerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 12.12.2019 – Otis).