Der Streit um die Miete für Kabelkanalanlagen der Telekom entzweit BGH und OLG Düsseldorf und wirft interessante Fragen der kartellrechtlichen Preishöhenkontrolle auf. Der Beitrag erklärt, (i) weshalb vorliegend die Abgrenzung eines Systemmarkts bestehend aus dem Markt für Unternehmensübernahmen einschließlich des Marktes für die Unterbringung des Breitbandkabelnetzes ausscheidet, (ii) dass der von einer ersten Investorengeneration für die Kabelnetzbetreiber bezahlte (niedrige) Kaufpreis keine Rechtfertigung für die (hohe) Miete darstellen kann, die die von den heutigen Investoren beherrschten Kabelnetzbetreiber an die Telekom zu entrichten haben, und (iii) weshalb in Ermangelung geeigneter Vergleichsmärkte auf die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung („KeL-Maßstab“) zurückzugreifen ist.