Die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfolgt eine weitere Angleichung des deutschen an das europäische Kartellrecht. Besonders deutlich wird das in Anbetracht der in § 81 Abs. 3a GWB eingefügten bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Konzernmutter für Kartellverstöße von Tochtergesellschaften nach Vorbild der aus dem EU-Recht bekannten Haftung als „wirtschaftliche Einheit“. Hiernach droht zukünftig auch der Konzernspitze die Bebußung durch das BKartA und dies selbst dann, wenn diese keinerlei Kenntnis vom rechtswidrigen Handeln ihrer Tochter hatte oder haben konnte. Dabei ist die Tragweite dieses neuen Konzeptes noch unklar. Insbesondere wird intensiv diskutiert, ob sich seine Wirkung auf das Kartellbußgeldrecht beschränkt oder ob künftig auch im Kartellzivilrecht als „wirtschaftliche Einheit“ gehaftet werden soll. So wünschenswert eine derartige zivilrechtliche Haftung erscheinen mag. Der GWB-Gesetzgeber hat von einer entsprechenden Regelung bewusst abgesehen. Er mag hierdurch eine Chance vertan haben, um Kartellgeschädigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche weiter zu vereinfachen. Jedoch bietet sich hierdurch auch die Möglichkeit nach einem Weg zu suchen, eine kartellrechtliche Konzernhaftung in das deutsche Kartellrecht einzufügen, ohne dort Verwerfungen hervorzurufen und gewachsene Haftungsprinzipien über Bord zu werfen. Das kann nur gelingen, wenn man sich bei der Ausgestaltung an bereits etablierten Haftungsfiguren orientiert – etwa an der Unternehmensinhaberhaftung des Marken-, Urheber- und Lauterkeitsrechts.