Das OLG Düsseldorf hat unter Hinweis auf den Schutzzweck von Art.101, 102 AEUV einen Schadensersatzanspruch von zwei Gründern einer AG abgewiesen, die durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung geschädigt wurden. Der Beitrag hält die Schutzzweckargumentation für unvereinbar mit der Rspr. des EuGH und der Kartellschadensersatz-Richtlinie und arbeitet die nach Europarecht zulässigen Grenzen von Ersatzansprüchen heraus. Für mittelbare Schädigungen liegt der Argumentationsschwerpunkt danach im haftungsausfüllenden Tatbestand. Bei der Vorteilsausgleichung besteht Raum für normative Anreicherungen, etwa ob der Ersatzberechtigte durch Zuweisung des Anspruchs von der Rechtsverletzung profitiert, ob sich das Opfer vertraglich selbst schützen konnte und ob sich die Natur des Wirtschaftsgutes auf einer Wirtschaftsstufe so fundamental verändert, dass sich der nachfolgende Abnehmer nicht mehr als Teil der Lieferkette versteht.