Daniel Könen
Die Zuständigkeit für negative Kompetenzkonflikte ist wiederholt Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen gewesen. Während etwa der erste Kartellsenat des OLG Düsseldorf § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO insoweit für anwendbar hält und damit, auch bei Beteiligung von Kartellspruchkörpern an dem Kompetenzkonflikt, eine Entscheidung durch Nicht-Kartellgerichte für möglich erachtet, propagieren andere Gerichte eine kartellgerichtliche Spezialzuständigkeit. Wegen der gesetzlich intendierten Konzentrationsfunktion und der gebotenen Auslegungsweise des GWB in Zuständigkeitsfragen - primär aus sich selbst heraus unter besonderer Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielvorstellungen - ist, trotz fehlender ausdrücklicher Normierung im GWB, ein Rückgriff auf § 36 ZPO gesperrt. Unter Anknüpfung an die §§ 63 ff. und 87 ff. GWB, verbunden mit den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geäußerten Erwägungen über die Regelung der Zuständigkeiten, sind die Voraussetzungen einer die kartellgerichtliche Zuständigkeit begründenden Gesamtanalogie gegeben.