Marktstarke Nachfrager - nicht selten auch Vertreter der öffentlichen Hand im Vergabewesen - haben begonnen, sich durch Einzelabreden oder in Allgemeinen Vertrags- oder Vergabebedingungen gegen Anbieterkartelle zu munitionieren. Diese "Privatisierung des Private Enforcement" wirft vertragsrechtliche, AGB-rechtliche und am Ende ihrerseits kartellrechtliche Zweifelsfragen auf.