Verhängt die Europäische Kommission eine Geldbuße gegen mehrere Gesellschaften, die während des Kartellverstoßes zu ein und demselben Unternehmen gehörten, haften diese für die Geldbuße gesamtschuldnerisch. Der BGH hat nun mit seinem Urteil Calciumcarbid II erstmals die Kriterien und Umstände festgelegt, nach denen die internen Haftungsanteile zu bestimmen sind. Er hat Pauschallösungen wie einer generellen Alleinhaftung der Obergesellschaft oder einer Haftung nach Kopfteilen eine klare Absage erteilt und sich für eine Bestimmung der Haftungsanteile im Einzelfall ausgesprochen. In der Urteilsbesprechung sollen die vom BGH genannten Kriterien einer kritischen Würdigung unterzogen und Auslegungshilfen für deren Anwendung in der Praxis gegeben werden