Jens Steger, Jona Nicolas Schwabach
Im Dezember 2020 traf der EuGH eine Entscheidung zum Anwaltsprivileg. Dabei erweiterte er den Anwendungsbereich des Rechtsinstituts und stützte dieses erstmals nicht nur auf das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47, sondern auch auf die Achtung des Privatlebens nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Für den Schutzbereich des Anwaltsprivilegs ist damit nicht mehr konstitutiv, dass die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit einem konkreten (Straf-)Verfahren steht.