Enge Paritätsklauseln werden unter der neuen Vertikal-GVO als freigestellt betrachtet. Die Europäische Kommission geht wohl davon aus, dass die engen Paritätsklauseln typischerweise – jedenfalls unter der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Vertikal-GVO – die Freistellungsvoraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen werden. Im Kontrast hierzu steht die BGH-Entscheidung in Booking.com, in der der BGH – gestützt auf Ermittlungsergebnisse des BKartA – entschieden hat, dass enge Bestpreisklauseln „manifeste wettbewerbsbeschränkende Wirkungen“ haben und jedenfalls im konkreten Fall nicht die Freistellungsvoraussetzungen des Art.