Der Beitrag untersucht, ob und inwieweit die Verwendung von sog. Blockchain-Technologien dem Verbotstatbestand des Art. 101 Abs. 1 AEUV unterfällt. Auch wenn es derzeit noch an einer kartellrechtlichen Fallpraxis fehlt, dürfte das Kartellverbot auf solche Technologien Anwendung finden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen, die sich einer Blockchain bedienen, kartellrechtliche Compliance-Pflichten treffen.