Die Überwachung der Telekommunikation einer Person ist ein gravierender Grundrechtseingriff, der nur bei Verdacht auf schwerwiegende Straftaten zulässig ist. Die Verwendung von TKÜ-Erkenntnissen als Beweismittel im Kartellbußgeldverfahren gegen eine natürliche Person ist nach der vom Autor vertretenen Auffassung per se unzulässig. Soweit eine juristische Person verfolgt wird, ist eine Verwendung von TKÜ-Erkenntnissen letztlich abhängig von der Anknüpfungstat i. S. des § 30 Abs. 1 OWiG und daher ebenfalls nur in engen Grenzen möglich. Stützt die Kartellbehörde einen Tatverdacht allein oder vornehmlich auf TKÜ-Erkenntnisse und sind diese unverwertbar, ergibt sich die verfahrenstaktische Frage nach der Stellung eines Bonusantrags.