Erst kurz vor der Verabschiedung der 10. GWB-Novelle – sprichwörtlich auf der Zielgeraden – entschied sich der Bundesgesetzgeber, die Unterscheidung zwischen vor- und nachtatlichen Compliance-Bemühungen für die Berücksichtigung der Bußgeldhöhe aufzuheben. Denn im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren war nicht nur lange Zeit umstritten, ob bereits die bloße Existenz eines Compliance-Systems in einem Unternehmen für eine Bußgeld-Reduktion sprechen sollte, sondern auch, ob man nach dem Zeitpunkt der Einführung eines Compliance-Systems differenzieren sollte. Während durch die Berücksichtigung von Compliance-Systemen eine flächendeckendere Installation dieser und damit eine weiterreichende Einhaltung des Kartellrechts erzielt werden kann, bestand auf der anderen Seite lange die Sorge, dass solche Systeme als bloße Feigenblätter ausgenutzt werden würden. Zwar finden nachhaltige Compliance-Maßnahmen in anderen Rechtsordnungen schon seit Längerem Berücksichtigung, in Deutschland sind die Regelungen der 10. GWB-Novelle indes ein Novum