Die Kommission erkennt bei der Vertikal-GVO Reformbedarf, insbesondere im Online-Handel. Ob das Ziel der Komplexitätsreduktion erreicht wird, erscheint indes fraglich. Eine Anpassung der GVO oder der Leitlinien an den Competition Policy Brief zum Coty-Urteil des EuGH von 2018 sollte unterbleiben. Klargestellt werden sollte, dass ein pauschales Verbot der Nutzung von Preisvergleichsmaschinen eine Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. b und c Vertikal-GVO ist. Hersteller sollten stationären Händlern den Mehraufwand für ein stationäres Geschäft in angemessener Höhe ausgleichen dürfen. Für die Beurteilung der Meistbegünstigungsklauseln in Hotel-Plattformverträgen wird voraussichtlich noch die Entscheidung des BGH in der Sache „booking.com“ berücksichtigt werden können. Fraglich ist, was die Kommission damit meint, GVO und Leitlinien trügen der „Omni-Kanal“-Erwartung der Verbraucher nicht hinreichend Rechnung.