Der Referentenentwurf für eine 10. GWB-Novelle sieht mit § 20 Abs. 3a ein neues Instrument vor, mit dem das gezielte „Tipping“ von Märkten durch nicht-leistungswettbewerbliche Mittel verboten werden soll. § 20 Abs. 3a GWB-RefE dürfte neben § 19a GWB-RefE, der missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ verbieten soll, die wohl bedeutendste Änderung für die Modernisierung des deutschen Missbrauchsrechts darstellen.