Der BGH hat mit dem Flüssiggas III-Beschluss erstmals ausdrücklich anerkannt, dass komplexe Kartellbußgeldverfahren nicht den Regelfall eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens darstellen. Als Konsequenz hat er § 77 OWiG einschränkend im Lichte der Wertungen der Strafprozessordnung ausgelegt, und damit den Besonderheiten von Kartellbußgeldverfahren Rechnung getragen. Künftig wird es für die Kartellsenate daher schwieriger, Beweisanträge der Verteidigung abzulehnen