Der BGH hat mit seiner aufsehenerregenden Entscheidung vom 11.12.2018 (BGH, Urt. v. 11.12.2018, KZR 26/17 – Schienenkartell, WuW 2019, 91) der weit verbreiteten Praxis der Instanzgerichte eine klare Absage erteilt, in kartellrechtlichen Schadenersatzklagen einen sog. „doppelten Anscheinsbeweis“ sowohl hinsichtlich der Kartellbetroffenheit als auch hinsichtlich des Eintritts und der Verursachung eines Schadens anzunehmen. Ausgehend von den beweisrechtlichen Grundlagen wird nachfolgend das Urteil des BGH in die zivilprozessuale Dogmatik eingeordnet. Danach werden die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Praxis behandelt.