Schadensersatz steht nur demjenigen zu, der vom Kartell auch geschädigt wurde. Diese Prüfung erfolgt in mehreren Schritten, für die unterschiedliche Darlegungs- und Beweismaßstäbe und Beweiserleichterungen gelten. Die Rechtsprechung verfährt hier – vielleicht mitunter unbewusst – nicht einheitlich. Dabei hat der Bundesgerichtshof i. S. Lottoblock II klare Vorgaben gemacht. Keine Zustimmung verdient insb. die Auffassung mancher Gerichte, es müsse schon für die Betroffenheit des Klägers (für die noch der strenge Maßstab des § 286 ZPO gilt) eine kartellbedingte Preisüberhöhung festgestellt werden. Denn letztere ist erst beim Schadenseintritt (für dessen Nachweis schon der abgesenkte Maßstab des § 287 ZPO gilt) relevant.