Angesichts der wettbewerblichen und wohlfahrtsökonomischen Ambivalenz von Nachfragemacht muss die Auslegung des Anzapfverbots des § 19 Abs. 1, 2 Nr. 5 i. V. mit § 20 Abs. 2 GWB den rechtlichen Schutzzwecken und einer konkreten Wirkungsanalyse des Verhaltens Raum geben. Der BGH hat in seiner Entscheidung in Sachen „Hochzeitsrabatte“ vom 23.01.2018 wichtige Grundsätze aufgestellt, die hierbei zu berücksichtigen sind. Die folgende Abhandlung analysiert die Bedeutung dieses Judikats für die Normauslegung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchung der wettbewerbspolitischen und wettbewerbsökonomischen Grundprobleme von Nachfragemacht (dazu Thomas, WuW 2019, 23 = WUW1288489).