In § 33c GWB hat der Gesetzgeber die Regeln der Kartellschadensersatzrichtlinie über den Einwand der Schadensabwälzung umgesetzt. Die Vorschrift erkennt die Möglichkeit von Kartellmitgliedern an, sich auf den Abwälzungseinwand zu berufen, ohne hierfür die Voraussetzungen zu statuieren. Indes können die zentralen Kriterien des Abwälzungseinwands, wie sie der BGH im Grundsatzurteil ORWI unter der Vorteilsausgleichung formuliert hat, weiterhin Geltung beanspruchen. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 33c GWB, Art. 12 der Richtlinie sowie dem primären EU-Recht, das den Mitgliedstaaten einen Ausgestaltungsspielraum belässt.