Ralf Eckert, Claudia Wisser
Sportverbänden steht gegenüber Dritten, die nicht Verbandsmitglied sind, kein Recht zur Erhebung von Gebühren, Abgaben oder Ähnliches zu. Sportverbände, die ihre Marktbeherrschung oder ihr Monopol dazu einsetzen, die Zahlung von Gebühren, Abgaben oder Ähnliches durchzusetzen, handeln rechtswidrig. Derartige Handlungen verstoßen insbesondere gegen das Kartellrecht und können darüber hinaus den Straftatbestand der Erpressung erfüllen. Der Umstand, dass die Sportförderung regelmäßig gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist, kann eine Behinderung gem. § 19 GWB ebenso wenig rechtfertigen wie der Umstand, dass Gebühren, Abgaben oder Ähnliches als durchlaufende Posten auf die breite Masse der Sportler abgewälzt werden können.