Dietmar Fiebig
Zahlreiche Verlautbarungen der Kommission, die Ausführungen zur bezweckten Wettbewerbsbeschränkung enthalten, so das jüngst veröffentlichte Arbeitspapier zur neuen De-minimis-Bekanntmachung, bieten dem Rechtsanwender eine gute Basis, den zunächst wenig greifbaren Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung besser zu erfassen und das Sanktionsverhalten der Kommission verlässlicher abzuschätzen. Besonders nationale Wettbewerbsbehörden hatten jedoch bei Wettbewerbsverstößen in letzter Zeit vermehrt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung in weniger eindeutigen Fällen angenommen. Zahlreiche dieser Verfahren gelangten zum EuGH. Die Entscheidungspraxis der europäischen Gerichte war zuletzt uneinheitlich. Einige Urteile warfen zudem eher neue Fragen auf. Einen vorläufigen Schlusspunkt lieferte das EuGH-Urteil Groupement des cartes bancaires, das einem restriktiven Verständnis der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung den Weg weist. Dessen ungeachtet verbleiben aber zahlreiche weiter ungeklärte Fragen. Wirkliche Klarheit dürfte einzig eine positivrechtliche Regelung bringen, die aber wenig realistisch erscheint.