Mit der Einführung von § 19a GWB unternahm der deutsche Gesetzgeber den ersten Versuch, mit neuartigen kartellrechtlichen Instrumenten die bestehenden wettbewerblichen Probleme der Digitalwirtschaft zu adressieren. Zeitnah zog der Europäische Gesetzgeber mit dem DMA nach. Während letzterer einen (reinen) per se Ansatz verfolgt, ermöglicht § 19a GWB es den Adressaten ihr Verhalten im Einzelfall zu rechtfertigen, auch wenn sie hierfür die Beweislast tragen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der sachlichen Rechtfertigung in § 19a Abs. 2 GWB und der Beweislastumkehr in § 19a Abs. 2 Satz 3 GWB