§ 20 Abs. 3 Satz 2 GWB ist seit langem umstritten: Das Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreisen durch Unternehmen mit überlegener Marktmacht adressiert vermeintliche Verdrängungspraktiken, für die es wenig Evidenz gibt. Stattdessen werden ökonomisch effiziente, selektive Unter-Kosten-Preise als Marketinginstrument verboten, was den Wettbewerb schwächt. Die Urteile des LG und OLG Düsseldorf im Falle Tchibo vs. Aldi Süd zeigen zudem, dass vertikal integrierte Unternehmen die Regelung umgehen können, wodurch Anreize zu zusätzlicher vertikaler Integration entstehen. Dies ist nicht nur ökonomisch ineffizient, die vertikale Integration könnte Wettbewerbsprobleme sogar verstärken. Sofern der Gesetzgeber an der Regelung festhalten will, sind zumindest Reformen geboten.