Die aktuelle Spritpreiskrise offenbart ein strukturelles Problem auf Raffinerie- und Großhandelsebene, das über den Rohölpreisanstieg hinausgeht. Mit §§ 18, 19 GWB und Art. 102 AEUV stehen dem Bundeskartellamt bereits Instrumente zur Verfügung, die Hürden für die Feststellung eines Preishöhenmissbrauchs sind aber erheblich und werden auch durch die Beweislastumkehr des neuen § 29a GWB nicht beseitigt. Das Kraftstoffmaßnahmenpaket greift mit § 29a GWB und dem gestrafften Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB an realen Durchsetzungsdefiziten an, dürfte für eine rasche Krisenintervention aber nicht ausreichen. Die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen liegen wohl nicht vor. Die politisch diskut. [...]