Mit einem Duldungsschreiben hat das Bundeskartellamt eine von einigen Verlagen und Presse-Grossisten angestrebte Neuorganisation des Pressevertriebs auf der Grundlage von § 30 Abs. 2a GWB gebilligt. Dem liegt die Prämisse zugrunde, dass § 30 Abs. 2a GWB als Legalausnahme auszulegen ist, die auf eine Neuordnung des Pressevertriebs anwendbar ist. Wie der vorliegende Beitrag aufzeigt, handelt es sich jedoch bei dieser Vorschrift in Anknüpfung an die unionsrechtliche Praxis und die BGH-Rechtsprechung um eine Betrauung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV, die nur der herkömmlichen Organisation des Presse-Grossos kartellrechtliche Immunität verschafft.