Die Möglichkeit der Anordnung von fusionskontrollrechtlichen Anmeldepflichten unterhalb der regulären Schwellenwerte führte im früheren § 39a GWB a.F. ein Schattendasein ohne einen einzigen Anwendungsfall. Die erstmalige Anwendung der nun in § 32f Abs. 2 GWB geregelten Befugnis durch das Bundeskartellamt im Fall „Rethmann“ vergangenen November bringt das Instrument endgültig aufs kartellrechtliche Tapet. Der Beitrag erläutert Struktur und Eingriffsvoraussetzungen der Norm und beschäftigt sich mit ihren praktischen Konsequenzen.