Lukas Kretschmann
Der BGH hat den Begriff der erheblichen inländischen Tätigkeit in § 35 Abs. 1a GWB konkretisiert. Dem engen Verständnis, das zuvor das OLG Düsseldorf vertreten hatte, folgt der BGH nicht. Stattdessen befürwortet der BGH – wie auch das Bundeskartellamt – ein weites Verständnis, in dem es nicht nur auf die direkten Kunden des Zielunternehmens ankommt. […]