Anknüpfend an den Entwurf von Leitlinien für die Anwendung von Artikel 102 AEUV auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen vom 01.08.2024 und die Rechtsprechung des EuGH, ist auch im Sportsektor strikt zwischen einer vollständigen Zugangsverweigerung und einer Zugangsbeschränkung zu Infrastruktureinrichtungen zu unterscheiden. Diese Fallgruppen basieren auf unterschiedlichen Geschäftsmodellen. Allein bei Zugangsverweigerungen kann bei Vorliegen der strengen Bronner-Kriterien ein Anspruch auf zwangsweise Zugangsgewährung zur Infrastruktur gegen angemessenes Entgelt angenommen werden. […]