Im europäischen Recht hat sich seit Bronner eine strenge Handhabung der Voraussetzungen für eine Lieferverweigerung (insbesondere: Unerlässlichkeit) entwickelt. Das führte dazu, dass andere Fallgruppen nach Möglichkeit von der Lieferverweigerung abgegrenzt wurden: die Kosten-Preis-Schere, die Selbstbevorzugung und zuletzt (im Leitlinienentwurf und Android Auto) die Zugangsbeschränkung. Der Beitrag weist auf die Diskontinuitäten und Fehlanreize hin, die durch diese künstliche Separierung erzeugt werden. […]