Christian Kersting
Kartellanten haften als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis ist daher eine Haftungsverteilung nach § 33d Abs. 2 Satz 1 GWB zu bestimmen. Hierzu werden vielfach Kriterien genannt, mit denen im Wege einer Gesamtbetrachtung über alle Gesamtschuldverhältnisse hinweg eine Quote bestimmt werden soll. Hier wird hingegen insoweit für eine Individualbetrachtung der einzelnen Gesamtschuldverhältnisse plädiert, als die Haftungsverteilung für Preisüberhöhungsschäden, die auf einen unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Kartellanten zurückgehen, zu bestimmen ist. […]