§ 32f GWB wird in seiner Anwendung auf grenzüberschreitende Sachverhalte nicht durch das Unionsrecht gesperrt. Dies liegt daran, dass die Reichweite der Sperrwirkung des Unionsrechts gemäß Art. 103 AEUV auf die in den Art. 101 und 102 AEUV niedergelegten Grundsätze beschränkt ist und § 32f GWB außerhalb dieser Grundsätze liegt. Darüber hinaus stellt § 32f GWB keine Wettbewerbsregel i.