Das Beweismaß, dem § 287 ZPO die Schadenshöhenschätzung im Kartellschadensersatzprozess unterwirft, liegt bei überwiegender Wahrscheinlichkeit. Der Richter schätzt den Schaden, indem er (inkrementell) den letzten Schadens-Euro bestimmt, von dem er noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überzeugt ist. Der Kartellschaden ist daher in Höhe des Medians der Verteilung subjektiver Wahrscheinlichkeiten möglicher Kartellschäden zu schätzen.