Das OLG Düsseldorf hat im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Lufthansa gegen einen Beschluss des BKartA angeordnet. Das Gericht sah gewichtige Indizien, die eine Befangenheit der Beschlussabteilung besorgen ließen. Aus Sicht des Gerichts wiesen ein Vermerk über ein Gespräch mit Vertretern des BMWi und verschiedene Aspekte der Verfahrensführung darauf hin, dass die Beschlussabteilung das Verfahren voreingenommen geführt und sich in ihrer Entscheidung auch von fiskalpolitischen Interessen hat leiten lassen.