Mit dem Digital Markets Act und dem § 19a GWB liegen ähnliche Regelungen für das Verhalten von Torwächtern in digitalen Märkten auf europäischer und nationaler Ebene vor. Trotz der Vorrangstellung des DMA verbleiben Aufgriffsmöglichkeiten unter § 19a GWB. Dies gilt auch für die Anwendung künstlicher Intelligenz (KI), die bisher nicht eigenständig als zentraler Plattformdienst im DMA reguliert wird.